Satzung des Ortsclubs

Campingfreunde Saar e.V., im ADAC

Gültig ab 24.03.2007

 

 

 

 § 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  

  1. Der am 26. Oktober 1989 in 66450 Bexbach gegründete Verein führt den Namen "Campingfreunde Saar e.V. im ADAC".
  2. Er hat seinen Sitz in 66450 Bexbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Homburg eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2

Zweck und Ziele

 

  1. Der Verein betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i. S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Der Verein fördert das Campingwesen und führt eigene Veranstaltungen durch, unter Beachtung der Richtlinien des ADAC Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC Organisation.

  3. Der Verein führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrs- sicherheit geeignet erscheinen z.B.: Caravan- und Wohnmobil Fahrtraining und Umweltschutzmaßnahmen.

  4. Der Verein pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie gesellige Veranstaltungen.

  5. Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

  6. Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft 

 

  1. Jedermann kann Mitglied des Vereins werden

          a) Einzelpersonen ab dem 18. Lebensjahr mit den Kindern

               Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Einzelmitgliedschaft).

 

          b) Eheleute oder eheähnliche Gemeinschaften mit ihren Kindern,  Kinder bis zum

               vollendeten 18. Lebensjahr. (Familienmitgliedschaft)

 

 

       2.   Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere

             Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Empfehlung

             des Vorstandes und mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

             Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

 

 

§ 4

Aufnahme 

 

  1. Die Aufnahme in den Verein muss bei diesem schriftlich beantragt werden. Der

    Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

     

     

  2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben

    zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlicht

    Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung

    unanfechtbar.

     

     

    § 5

    Beiträge 

 

  1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge,

    deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Beitrag muß jedoch mindestens

    15.- € (Fünfzehn Euro) jährlich betragen. Der Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe

    zahlbar bis Ende Februar.

  2. Bei Vereinseintritt im laufenden Kalenderjahr ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Verein kann nur für den Schluss des

    Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels

    eingeschriebenen Briefes erfolgen.

     

     

    Die Mitgliedschaft endet :

     

          a)  bei freiwilligem Austritt.

               Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur wie in § 6 Abs. I be-

               schrieben erfolgen.

                b) Tod des Mitgliedes

                     Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden, bei

                     Familienmitgliedschaft bleibt für den Partner und die Kinder bis 18 Jahre die

                     Mitgliedschaft erhalten

 

                  c) Ausschluss

                      Der sofortige Ausschluss (Tag des Beschlusses) eines Vereinsmitgliedes

                      kann nur durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes erfolgen 

 

        2.   Ausschließungsgründe sind:

 

              a)  Ehrenrührige oder strafbare Handlungen.

 

              b)  Grobe Verstöße gegen die Vereinssatzung

 

              c)  Wer wiederholt erheblichen Anlaß zu Streit oder Unfrieden gegeben hat.

 

              d)  Verstöße gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitglieder-

                      versammlung

 

              e)  Beitragsrückstände von mehr als 6 Monaten.

 

              f)  Strafurteile der öffentlichen Gerichtsbarkeit die zu einer Gefängnisstrafe führen

 

              Die Tatbestände unter Punkt e und Punkt f führen zum sofortigen Ausschluss.

 

       3.  Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim 

            Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche

            Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle

            Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt

            so ist der Ausschluss unanfechtbar.

 

 

§ 7

Organe

 

             Die Organe des Vereins sind :

 

              a)    die Mitgliederversammlung

 

              b)    der Vorstand

 

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

 

  1. ordentliche Mitgliederversammlung,

     

          a)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird

                 durch den Vorstand des Vereins einberufen, oder durch Votum von

                 mindestens 1/3 der Mitglieder. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens

                 drei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins unter Bekannt -

                 gabe der Tagesordnung einzuladen.

     

    Die Generalversammlung muss bis spätestens 31. März eines jeden Geschäftsjahres einberufen sein.

     

          b)    Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten :

     

                  a)   Bericht des Vorstandes

                  b)   Aussprache

                  c)   Bericht der Rechnungsprüfer

                  d)   Feststellung der Stimmliste

                  e)   Verlesen und Genehmigung des Protokolls der letzten

                         Mitgliederversammlung                

                  f)    Entlastung des Vorstandes

                  g)   Wahlen

                  h)   Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr

                   i)   Anträge mit Inhaltsangabe

                        j)  Verschiedenes

 

     2.   außerordentliche Mitgliederversammlung

    

              a)  Sie wird durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der

                   Mitglieder, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, durch den Vorstand

                   einberufen.

 

 

§ 9

Durchführung der Mitgliederversammlung 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Müssen

    Delegierte für Organisationen, bei welchen der Verein oder seine Mitglieder

    organisiert sind, gewählt werden, so sind diese aus den Reihen der Mitglieder zu

    wählen, die dieser Organisation angehören.

     

     

  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

    Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmen-

    mehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme

    mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden

    wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen

    und bei Abstimmung mit Stimmzettel, unbeschriftete Stimmzettel.

    Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

     

    Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

     

          a)      Satzungsänderungen

          b)      die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

          c)      Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds

          d)      Auflösung des Vereins

     

     

  3. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann

    beschließen, eine Wahl per Handzeichen durchzuführen, wünscht jedoch ein Mitglied geheime Abstimmung, ist geheim zu wählen.

     

  4. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch

    Handzeichen entschieden werden.

      

  5. Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.

     

     

  6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine

    Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen

    müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

     

     

     

    § 10

    Der Vorstand 

 

  1. Vorstand *) i. S. des § 26 BGB sind:

     

          1.      Vorsitzende/r

          2.      stellvertretende/r Vorsitzende/r

          3.      Schriftführer/in

          4.      Schatzmeister/in

          5.      Beisitzer

          6.      Beisitzer

          7.      Beisitzer

     

    Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung die Anzahl der Beisitzer bis auf 5

    erhöhen.

     

    *) Anmerkung:   Die Zahl der Vorstandsmitglieder muß eine ungerade sein.

     

     

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden

    oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren

    Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden

    Vorsitzenden gemeinsam.

     

    Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber jedoch verpflichtet,

    diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren

    Mitglied des Vorstandes zu vertreten.

     

     

  3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellver-

    tretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des

    Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden, nach Genehmigung

    durch den Vorstand, zu unterzeichnen ist.

     

     

  4. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und

    Weisung der Mitgliederversammlung.

     

     

  5. Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Sie werden in

    der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, gerechnet von

    ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle

    1 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter

    den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführ-

    ten.

     

     

  6. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

     

     

  7. Bei Familienmitgliedschaft kann nur ein Familienmitglied ein Vorstandsamt

    übernehmen.

     

     

  8. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz  der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.

      

  9. Wenn für die Wahl eines Vorstandsmitgliedes in der Mitgliederversammlung kein

    Mitglied sich für das zu wählende Amt zur Verfügung stellt, muß der Vorstand nach

    6 Monaten, gerechnet nach der Mitgliederversammlung eine außergewöhnliche

    Mitgliederversammlung einberufen, in der, das zu wählende Vorstandsamt erneut zur Wahl ansteht.

      

  10. Nach Beendigung Ihres Amtes müssen die Vorstandsmitglieder alles, was sie zur

    Ausführung ihrer Geschäfte erhalten haben, (Vereinspapiere, Stempel, Schlüsseln,

    Post und Vereinseigentum usw.) unaufgefordert herausgeben. Die Herausgabepflicht

    umfaßt auch das, was das Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit für den Verein

    in Empfang genommen hat (Briefe, Geld, Pokale usw.). Auch verlangte Auskünfte

    sind zu erteilen.

     

     

     

     

     

    § 11

    Rechnungsprüfer

     

    Zur Prüfung der Finanzgebarung und der satzungsgemäßen Führung des Vereins, werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die

    Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

    Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.

    Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung, Kasse und sonstige Unterlagen zu Prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu

    erstatten.

     

     

     

     

    § 12

    Satzungsänderungen

     

    Anträge auf Satzungsänderungen Können nicht als Dringlichkeitsanträge erstellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und in der Mitgliederversammlung vorge-

    legt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen.

     

     

     

     

    § 13

    Auflösung

     

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen

    Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

     

     

  2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidation.

     

     

  3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken aus dem

    Bereich des ADAC zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des

    Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

     

     

     

     

    § 14

    Erfüllungsort und Gerichtsstand

     

    Erfüllungsort und Gerichtsstand für Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied ist der

    Sitz des Vereins, 66450 Bexbach.

     

     

     

    § 15

    Inkrafttreten der neuen Satzung

     

    Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 24.03.2007

    in Kraft gesetzt.