Satzung des Ortsclubs
Campingfreunde Saar e.V., im ADAC
Gültig ab 24.03.2007
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele
Der Verein betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i. S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein fördert das Campingwesen und führt eigene Veranstaltungen durch, unter Beachtung der Richtlinien des ADAC Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC Organisation.
Der Verein führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrs- sicherheit geeignet erscheinen z.B.: Caravan- und Wohnmobil Fahrtraining und Umweltschutzmaßnahmen.
Der Verein pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie gesellige Veranstaltungen.
Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
§ 3
Mitgliedschaft
Jedermann kann Mitglied des Vereins werden
a) Einzelpersonen ab dem 18. Lebensjahr mit den Kindern
Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Einzelmitgliedschaft).
b) Eheleute oder eheähnliche Gemeinschaften mit ihren Kindern, Kinder bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr. (Familienmitgliedschaft)
2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere
Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Empfehlung
des Vorstandes und mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 4
Aufnahme
Die Aufnahme in den Verein muss bei diesem schriftlich beantragt werden. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben
zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlicht
Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung
unanfechtbar.
§ 5
Beiträge
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge,
deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Beitrag muß jedoch mindestens
15.- € (Fünfzehn Euro) jährlich betragen. Der Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe
zahlbar bis Ende Februar.
Bei Vereinseintritt im laufenden Kalenderjahr ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Verein kann nur für den Schluss des
Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels
eingeschriebenen Briefes erfolgen.
Die Mitgliedschaft endet :
a) bei freiwilligem Austritt.
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur wie in § 6 Abs. I be-
schrieben erfolgen.
b) Tod des Mitgliedes
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden, bei
Familienmitgliedschaft bleibt für den Partner und die Kinder bis 18 Jahre die
Mitgliedschaft erhalten
c) Ausschluss
Der sofortige Ausschluss (Tag des Beschlusses) eines Vereinsmitgliedes
kann nur durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes erfolgen
2. Ausschließungsgründe sind:
a) Ehrenrührige oder strafbare Handlungen.
b) Grobe Verstöße gegen die Vereinssatzung
c) Wer wiederholt erheblichen Anlaß zu Streit oder Unfrieden gegeben hat.
d) Verstöße gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitglieder-
versammlung
e) Beitragsrückstände von mehr als 6 Monaten.
f) Strafurteile der öffentlichen Gerichtsbarkeit die zu einer Gefängnisstrafe führen
Die Tatbestände unter Punkt e und Punkt f führen zum sofortigen Ausschluss.
3. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim
Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle
Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt
so ist der Ausschluss unanfechtbar.
§ 7
Organe
Die Organe des Vereins sind :
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
ordentliche Mitgliederversammlung,
a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird
durch den Vorstand des Vereins einberufen, oder durch Votum von
mindestens 1/3 der Mitglieder. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens
drei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins unter Bekannt -
gabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Generalversammlung muss bis spätestens 31. März eines jeden Geschäftsjahres einberufen sein.
b) Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten :
a) Bericht des Vorstandes
b) Aussprache
c) Bericht der Rechnungsprüfer
d) Feststellung der Stimmliste
e) Verlesen und Genehmigung des Protokolls der letzten
Mitgliederversammlung
f) Entlastung des Vorstandes
g) Wahlen
h) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
i) Anträge mit Inhaltsangabe
j) Verschiedenes
2. außerordentliche Mitgliederversammlung
a) Sie wird durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der
Mitglieder, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, durch den Vorstand
einberufen.
§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Müssen
Delegierte für Organisationen, bei welchen der Verein oder seine Mitglieder
organisiert sind, gewählt werden, so sind diese aus den Reihen der Mitglieder zu
wählen, die dieser Organisation angehören.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmen-
mehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme
mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden
wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen
und bei Abstimmung mit Stimmzettel, unbeschriftete Stimmzettel.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds
d) Auflösung des Vereins
Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann
beschließen, eine Wahl per Handzeichen durchzuführen, wünscht jedoch ein Mitglied geheime Abstimmung, ist geheim zu wählen.
Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch
Handzeichen entschieden werden.
Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen
müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§ 10
Der Vorstand
Vorstand *) i. S. des § 26 BGB sind:
1. Vorsitzende/r
2. stellvertretende/r Vorsitzende/r
3. Schriftführer/in
4. Schatzmeister/in
5. Beisitzer
6. Beisitzer
7. Beisitzer
Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung die Anzahl der Beisitzer bis auf 5
erhöhen.
*) Anmerkung: Die Zahl der Vorstandsmitglieder muß eine ungerade sein.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden
oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren
Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden gemeinsam.
Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber jedoch verpflichtet,
diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren
Mitglied des Vorstandes zu vertreten.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellver-
tretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des
Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden, nach Genehmigung
durch den Vorstand, zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und
Weisung der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Sie werden in
der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, gerechnet von
ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle
1 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter
den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführ-
ten.
Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.
Bei Familienmitgliedschaft kann nur ein Familienmitglied ein Vorstandsamt
übernehmen.
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
Wenn für die Wahl eines Vorstandsmitgliedes in der Mitgliederversammlung kein
Mitglied sich für das zu wählende Amt zur Verfügung stellt, muß der Vorstand nach
6 Monaten, gerechnet nach der Mitgliederversammlung eine außergewöhnliche
Mitgliederversammlung einberufen, in der, das zu wählende Vorstandsamt erneut zur Wahl ansteht.
Nach Beendigung Ihres Amtes müssen die Vorstandsmitglieder alles, was sie zur
Ausführung ihrer Geschäfte erhalten haben, (Vereinspapiere, Stempel, Schlüsseln,
Post und Vereinseigentum usw.) unaufgefordert herausgeben. Die Herausgabepflicht
umfaßt auch das, was das Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit für den Verein
in Empfang genommen hat (Briefe, Geld, Pokale usw.). Auch verlangte Auskünfte
sind zu erteilen.
§ 11
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzgebarung und der satzungsgemäßen Führung des Vereins, werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.
Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung, Kasse und sonstige Unterlagen zu Prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten.
§ 12
Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen Können nicht als Dringlichkeitsanträge erstellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und in der Mitgliederversammlung vorge-
legt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen.
§ 13
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidation.
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken aus dem
Bereich des ADAC zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied ist der
Sitz des Vereins, 66450 Bexbach.
§ 15
Inkrafttreten der neuen Satzung
Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 24.03.2007
in Kraft gesetzt.